§ 6b Fonds
Realisierte Gewinne durch Veräußerung von Grund/Gebäuden des Betriebsvermögens (z. B. eine Ackerfläche des Landwirts) können nach §§ 6b/6c EStG steuerneutral auf Reinvestitionsgüter (andere inländische Grundstücke/Gebäude) übertragen werden. Die Übertragung der Rücklage kann auch durch die Beteiligung bei einem gewerblich geprägten Immobilienfonds geschehen.
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Hintergrund
1964 schuf der Gesetzgeber (§6b EstG) die Möglichkeit Gewinne aus dem Verkauf von Grundstücken und Immobilien des Anlagevermögens eines Gewerbetreibenden oder Landwirtes durch Reinvestition der Versteuerung zu entziehen.
Die für viele Unternehmen wichtige Möglichkeit Gewinne, die durch den Verkauf von Grund/Boden und Gebäuden entstanden sind, vollständig (also unversteuert) für unternehmerische Aufgaben wie Verlagerung, Umstrukturierung, Tausch von Anlagegütern nutzen zu können, ist sinnvoll und wurde deshalb damals ermöglicht.§6b EStG soll somit steuerliche Hemmnisse für die Veräußerung von Gütern (Grundstücke und Immobilien) des Anlagevermögens abbauen, die im Betrieb nicht mehr benötigt werden und deren Veräußerung wirtschaftlich sinnvoll und volkswirtschaftlich wünschenswert ist.
Indem die anlässlich solcher Veräußerungen frei werdenden stillen Reserven auf andere Güter (Reinvestition) übertragen werden können, kommt es zur aktuellen Freistellung des Veräußerungsgewinns von der Einkommensbesteuerung. Dem Betrieb steht somit Liquidität für notwendige oder erwünschte Investitionen zur Verfügung.
Ablauf
Wird aus dem Anlagevermögen eines Gewerbetreibenden oder Landwirtes Grund oder Gebäude mit Buchgewinnen verkauft, so kann dieser Gewinn im laufenden Jahr in Immobilien reinvestiert werden. Findet sich im laufenden Jahr keine passende Möglichkeit zur Reinvestition, so kann der Gewinn in einer Rücklage, der sogenannten §6b-Rücklage, für maximal vier Jahre „geparkt“ werden.
Baut der Gewerbetreibenden selbst ein Gebäude und beginnt mit dem Bau innerhalb der ersten vier Jahre, so kann er insgesamt 6 Jahre die Rücklage zur Übertragung auf das neue Wirtschaftsgut nutzen.
In den ersten vier Jahren der Rücklage kann auch durch den indirekten Erwerb von Immobilien (Grund/Boden & Gebäude) die Rücklage zielgerecht übertragen werden. Dieser indirekte Erwerbsvorgang wird durch eine Beteiligung an einer gewerblichen KG ermöglicht. Durch diese Strukturen – Kommanditgesellschaften sind Personalgesellschaften, so dass die jeweiligen Vermögenswerte den Anlegern, hier den Gewerbetreibenden direkt steuerlich zugerechnet werden – erhält der Anleger Besitz an Immobilien. Die Beteiligung an einer gewerblichen KG, die ihrerseits direkt oder indirekt Immobilien besitzt, ermöglicht also die §6b-Rücklagenübertragung und somit die gewünschte steuerliche Wirkung.
Zu beachten ist, dass die Veräußerungsgewinne durch Anlagevermögen entstehen (müssen), welches mindestens seit 6 Jahren zum Betrieb gehört. Ansonsten kann keine §6b-Rücklage gebildet werden.
Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage am Ende des vierten Jahres ohne Übertragung auf ein neues Wirtschaftsgut kann sehr teuer werden! Für diesen Fall, ist nicht nur die ursprüngliche Summe (Gewinn) zu versteuern. Es sind noch 6 % „Verzugszins“ (pro Jahr! – also insgesamt 24 %) Zuschlag auf den Gewinn – in Summe also 124 % des ursprünglichen Gewinnes – zu versteuern.
Es rechnet sich für Sie
Nutzen Sie die Chancen des 6b-Hebels – Vergleichen Sie die Zahlen:
Versteuerung ohne §6b-Lösung
Gewinn: Steuerzahlung: |
1.000.000 € – 500.000 € |
Verbleibende Liquidität: | 500.000 € |
Gesamtvermögen: | 500.000 € |
Versteuerung mit §6b-Lösung
Gewinn:
§ 6b-Reinvestition: |
1.000.000 €
500.000 € |
Verbleibende Liquidität: + § 6b-Anlage |
500.000 € 500.000 € |
Gesamtvermögen: | 1.000.000 € |
Diese steuerlichen negativen Wirkungen können durch eine Beteiligung an einem sogenannten gewerblichen §6b-Fonds vermieden werden. Dabei muss keineswegs der gesamte Gewinn reinvestiert werden. Regelmäßig reichen etwa 50 % des Gewinnes, z.T. auch deutlich weniger, um die Rücklage zu übertragen und die aktuelle Steuerzahlung zu vermeiden. Die restlichen 50 % des Gewinnes sind dann steuerlich nicht „angefallen“ und können beliebig verwendet werden. Sie unterliegen nämlich keiner Steuerlast mehr.